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6.1 Amtshaftungs- und Organhaftpflichtverfahren
Allgemeines
Amtshaftung (AHG)
Die Amtshaftung beschreibt die Haftung bestimmter Rechtsträger für das Verhalten ihrer Organe. Im Detail haften der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Sozialversicherungsträger (die „Rechtsträger“) für Schäden, den ihre Organe in Vollziehung der Gesetze, sohin im Zug hoheitlicher Tätigkeit, durch rechtswidriges Verhalten jemand anderem schuldhaft zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen, Anspruch auf Naturalrestitution besteht nicht. Das Organ selbst haftet dem Geschädigten hingegen nicht, es besteht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0045703.]