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Dokument-ID: 844831
4.1.7 Widerklage (§ 233 ZPO)
Unter der Widerklage versteht man die selbstständige Klage des in einem Verfahren Beklagten gegen den in diesem Verfahren Klagenden zur Durchsetzung von Ansprüchen, die mit dem Streitgegenstand des (ersten) Verfahrens in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.