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5 Zeitliche Planung des Verfahrens
Kurzüberblick
Anwendungsbereich: | Einflussnahme der Parteien auf den zeitlichen Ablauf des Verfahrens |
Die zeitliche Planung des Verfahrens obliegt grundsätzlich dem Gericht, das entsprechend den Erfordernissen, die sich aus dem Tatsachenvorbringen und dem Beweisanbot der Prozessparteien ergeben, das Prozessprogramm festlegt, Tagsatzungen ausschreibt, Fristen setzt, Parteien, Sachverständige und Zeugen lädt etc Hievon können sich aber Abweichungen ergeben, sei es, weil eine Partei plötzlich erkrankt oder einen unvorhersehbaren wichtigen beruflichen Termin hat, weil eine Vorfrage auftritt, über die bereits bei einem anderen Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren anhängig ist, weil eine Partei in die Insolvenz verfällt oder weil die Parteien selbst das Ruhen des Verfahrens vereinbaren, und zwar im Extremfall sogar „auf ewig“.