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Dokument-ID: 845620
11.2.1 Zuständigkeit (§§ 63–65 IO)
Für Unternehmer ist der Gerichtshof erster Instanz • [Fußnote: In Wien das Handelsgericht.] zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung
- sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.