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Andrea Weisert | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.2.1 Zuständigkeit (§§ 63–65 IO)

Für Unternehmer ist der Gerichtshof erster Instanz • [Fußnote: In Wien das Handelsgericht. zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung

  • sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen
  • seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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