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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Zuständigkeit nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

Anfang 2014 erfolgte die (grundsätzliche) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges. Seither können Bescheide der Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und (nach Erschöpfung eines allfälligen innergemeindlichen Instanzenzuges) der Gemeinden wegen Rechtswidrigkeit bei den Verwaltungsgerichten angefochten werden (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG). Es bestehen ein Landesverwaltungsgericht pro Bundesland (LVwG), ein Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und ein Bundesfinanzgericht (BFG) (Modell „9+2“).

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