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Dokument-ID: 1000094
2.2.3 Zuständigkeit
Zuständigkeit bedeutet die Zugehörigkeit einer Rechtssache zum Geschäftskreis eines bestimmten Gerichtes. Sie setzt die Zulässigkeit des (ordentlichen) Rechtswegs und das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit voraus. • [Fußnote: Rechberger, Kommentar zur ZPO, zu JN vor § 27a Rz 1.]