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Dokument-ID: 1076336
9.4.6 Zustellung an den Schuldner
Nach Eingang der Drittschuldnererklärung erfolgt die Zustellung des BvP an den Schuldner. Diese obliegt der Vollstreckungsbehörde, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat hat und dieser der einzige Vollstreckungsmitgliedstaat ist. In den anderen Fällen hat das Bewilligungsgericht die zur Verständigung nötigen Schritte zu veranlassen. Die Verständigung hat binnen drei Arbeitstagen nach Erhalt der Drittschuldnererklärung zu erfolgen.