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Dokument-ID: 844718
3.4 Zustellungen
Unter Zustellung versteht man die Übergabe an den Empfänger.
Soweit die ZPO nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.