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19.12.2025 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1240950
Die Frage, warum die Österreichische Post Aktiengesellschaft (Post AG) am Sonntag Pakete zustellen darf und ob dies im vielleicht rechtsfreien Raum geschieht, lässt sich durch die Analyse der relevanten Rechtsgrundlagen und Judikatur beantworten. Die Zustellung von Paketen durch die Post AG am Sonntag ist rechtlich geregelt und keineswegs ein rechtsfreier Raum. Die Grundlage hierfür bildet das Poststrukturgesetz sowie weitere einschlägige Bestimmungen. Ob dies im Sinne des Erfinders oder Erfinderin des fairen Wettbewerbes ist, ist eine andere Frage!
Gem § 15 Abs 2 Poststrukturgesetz (PTSG, siehe Hinweis) unterliegt die Post AG nicht den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Nachtschwerarbeitsgesetzes. Diese Sonderregelungen wurden eingeführt, um den besonderen Anforderungen der Post- und Telekommunikationsunternehmen gerecht zu werden. Die Ausnahme gilt insbesondere für Tätigkeiten, die im Rahmen des Universaldienstes oder aufgrund besonderer Rechte erbracht werden (vgl VwGH 2011/03/0202 vom 24.09.2014).
Die Post AG ist als Universaldienstbetreiber verpflichtet, eine flächendeckende Versorgung mit Postdiensten sicherzustellen. Diese Verpflichtung umfasst auch die Zustellung von Paketen, die durch die Post-Universaldienstverordnung geregelt wird. Die Verordnung stellt sicher, dass die Bevölkerung und Wirtschaft qualitativ hochwertige Postdienste erhalten, auch wenn dies eine Zustellung an Sonn- und Feiertagen erfordert (vgl VfGH B828/09 vom 8.10.2009).
Die Regulierung der Post AG erfolgt durch die Post-Control-Kommission und die Regulierungsbehörde gem Postmarktgesetz (PMG). Die Zustellung von Paketen fällt unter die gewerbsmäßige Erbringung von Postdiensten, die durch das PMG geregelt wird. Die Regulierungsbehörde hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass die Post AG ihre Verpflichtungen erfüllt und die gesetzlichen Bestimmungen einhält (vgl VwGH 2011/03/0202 vom 24.09.2014).
Die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zeigt, dass die Post AG nicht im rechtsfreien Raum agiert. Vielmehr unterliegt sie einer umfassenden Regulierung, die sicherstellt, dass ihre Tätigkeiten im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen. Die Behörde hat beispielsweise die Möglichkeit, Verstöße gegen die Anzeigepflicht von Postdiensten zu ahnden (vgl BVwG W120 2129919-1 vom 08.06.2018; Spruch W120 2129919-1/8E).
Die Sonderregelungen des Poststrukturgesetzes bedeuten, dass die Post AG von bestimmten arbeitsrechtlichen Vorschriften ausgenommen ist. Dies betrifft insbesondere die Arbeitszeit und Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen. Diese Ausnahmen sind jedoch nicht gleichbedeutend mit einem rechtsfreien Raum, sondern stellen eine spezifische rechtliche Regelung dar, die den besonderen Anforderungen der Postdienste Rechnung trägt (vgl Verordnung Arbeitsinspektorate - AiatV §4a).
Die Liberalisierung des Postmarktes hat dazu geführt, dass die Zustellung von Paketen nicht mehr ausschließlich durch die Post AG erfolgt. Private Anbieter:innen können ebenfalls Postdienste erbringen, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die Post AG ist jedoch weiterhin der Universaldienstbetreiber und unterliegt daher besonderen Verpflichtungen (vgl BVwG W122 2017726-3/18E und W122 2017726-3 vom 13.11.2018).
Die Regulierungsbehörde und die Post-Control-Kommission überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und greifen bei Verstößen ein. Somit handelt es sich nicht um einen rechtsfreien Raum, sondern um einen spezifisch regulierten Bereich.
Die Zustellung von Paketen durch die Post AG am Sonntag ist rechtlich geregelt und erfolgt nicht im rechtsfreien Raum. Die Sonderregelungen des Poststrukturgesetzes und die umfassende Regulierung durch die Postmarktgesetzgebung stellen sicher, dass die Tätigkeiten der Post AG im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen.
Die Ausnahme von bestimmten arbeitsrechtlichen Vorschriften dient dazu, die flächendeckende Versorgung mit Postdiensten sicherzustellen und den besonderen Anforderungen des Universaldienstes gerecht zu werden. Die Paketzustellung am Sonntag ist ein Thema, das sowohl arbeitsrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Aspekte berührt.
In Österreich wird die Diskussion durch das Poststrukturgesetz und die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG geprägt. Diese Regelungen sind entscheidend für die Gestaltung eines fairen Wettbewerbs und den Schutz der Arbeitnehmer:innenrechte. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG definiert klare Vorgaben für Arbeitszeit und Ruhezeit. Arbeitszeit ist jede Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und Aufgaben wahrnimmt, während Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit ist.
Die Richtlinie sieht tägliche Ruhezeiten und wöchentliche Ruhezeiten vor, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer:innen zu gewährleisten. Eine Verletzung dieser Ruhezeiten, etwa durch unzureichende Pausen oder übermäßige Arbeitsstunden, ist unionsrechtlich unzulässig.
Das österreichische Poststrukturgesetz regelt die Rahmenbedingungen für die Post- und Paketzustellung. Ein zentraler Aspekt ist die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer:innen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Dies ist besonders relevant, da die Paketzustellung am Sonntag eine zusätzliche Belastung für Arbeitnehmer:innen darstellt. Die Sonntagszustellung ist eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber stationären Händlern:innen und traditionellen Zustelldiensten, die an arbeitsrechtliche und gesetzliche Vorgaben gebunden sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass solche Ungleichbehandlungen die unternehmerische Freiheit und den Wettbewerb beeinträchtigen können (vgl VfGH G107/2013 vom 03.03.2015).
Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl Nr 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl Nr 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl Nr 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl Nr 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967.
Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.