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27.10.2026 | Arbeitsrecht | ID: 1287604

Arbeitszeitreduzierung per E-Mail: Schriftform erfordert Unterschrift

FORUM Media (aga)

Lesen Sie in diesem Beitrag, warum laut OLG Wien eine gewöhnliche E-Mail für eine Arbeitszeitreduzierung nicht ausreicht und was Arbeitgeber unbedingt beachten sollten.

Eine gewöhnliche E-Mail genügt nicht, um das vereinbarte Arbeitszeitausmaß wirksam zu reduzieren. Für eine solche Änderung verlangt § 19d AZG die Schriftform – und diese setzt grundsätzlich eine Unterzeichnung durch die Vertragsparteien voraus. Das hat das OLG Wien entschieden (13 Ra 17/25k).

OLG-Judikat zur Arbeitszeitreduzierung – Der Sachverhalt

Eine damals 17-jährige Arbeitnehmerin war für 32 Wochenstunden beschäftigt. Mit Beginn des Schuljahres im September verringerte sich ihre tatsächliche Arbeitszeit. Ihr Gehalt erhielt sie zunächst weiterhin auf Grundlage der vereinbarten 32 Wochenstunden.

Im Jänner des darauffolgenden Jahres teilte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin per E-Mail mit, dass ihre Arbeitszeit künftig nur noch zwölf Stunden betragen solle. Zugleich ersuchte er um die Unterschrift ihrer Mutter. Die Arbeitnehmerin antwortete mit „OK passt“. In der Folge wurde ihr Gehalt auf Basis von zwölf Wochenstunden berechnet. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin den aus ihrer Sicht noch ausstehenden Arbeitslohn für 32 Wochenstunden ein.

Arbeitszeitreduzierung: E-Mail erfüllt die Schriftform nicht

Das OLG Wien hatte zu beurteilen, ob durch den E-Mail-Verkehr eine wirksame Vereinbarung über die Reduktion der Arbeitszeit zustande gekommen war.

Nach § 19d AZG bedarf eine Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit der Schriftform. Diese verlangt nicht nur, dass die Vereinbarung schriftlich festgehalten wird. Sie muss grundsätzlich auch von den Vertragsparteien unterschrieben werden (§ 886 ABGB). Schriftform bedeutet in diesem Zusammenhang daher „Unterschriftlichkeit“.

Eine gewöhnliche E-Mail ohne die erforderliche elektronische Signatur erfüllt diese Voraussetzung für eine Arbeitszeitreduzierung nicht. Die Schriftformpflicht soll insbesondere davor schützen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übereilt einer Änderung ihres Arbeitszeitausmaßes zustimmen.

Da die vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde, kam keine rechtswirksame Vereinbarung über die Reduktion auf zwölf Wochenstunden zustande.

Minderjährigkeit stand eigener Unterzeichnung nicht entgegen

Auch die Minderjährigkeit der Arbeitnehmerin führte nach Ansicht des OLG Wien nicht dazu, dass zwingend ihre Mutter die Vereinbarung hätte unterzeichnen müssen. Mündige Minderjährige können sich nach § 171 ABGB grundsätzlich selbst vertraglich zu Dienstleistungen verpflichten, sofern es sich nicht um ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis handelt.

Da im konkreten Fall kein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis vorlag, hätte die Arbeitnehmerin die Änderung selbst unterzeichnen können. Eine Unterschrift ihrer Mutter war dafür nicht erforderlich.

Bedeutung für die Praxis

Änderungen des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes, zB eine Arbeitszeitreduzierung, sollten schriftlich festgehalten und von den Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet werden. Eine bloße Zustimmung per E-Mail reicht dafür nicht aus.

Zusatzinfos: AlV-Beitrag

Beachten Sie auch die schrittweise Abschaffung des reduzierte AlV-Beitrags bei geringem Einkommen ab 01.01.2027. Für Dienstverhältnisse, die bereits am 31. Dezember 2026 bestehen, ist eine Übergangsregelung vorgesehen.

Die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am AlV-Beitrag bei geringem Einkommen betragen für am 31.12.2026 bestehende Dienstverhältnisse ab 01.01.2027:

Grenzwert 2027

Höhe AlV-Beitrag

EUR 2.327,00

0,5 %

EUR 2.327,01 bis EUR 2.539,00

1,5 %

EUR 2.539,01 bis EUR 2.751,00

2,5 %

Ab EUR 2.751,01

2,95 %

Für Dienstverhältnisse, die ab 01.01.2027 beginnen, betragen die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen:

Grenzwert 2027

Höhe AlV-Beitrag

EUR 2.327,00

1 %

EUR 2.327,01 bis EUR 2.539,00

2 %

Ab EUR 2.539,01

2,95 %

Der Dienstgeberanteil hingegen beträgt immer 2,95 %.

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