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04.09.2026 | Personalverrechnung | ID: 1281834
Während einige Begünstigungen entfallen und damit die Lohnnebenkosten steigen, werden andere Maßnahmen erst ab 2028 wirksam. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und deren Auswirkungen auf die Lohnverrechnung durch das Budgetbegleitgesetz 2027/28.
Von dieser Änderung sind insbesondere Teilzeitbeschäftigte betroffen. Aufgrund ihrer niedrigeren Einkommen profitierten sie bisher häufig von den reduzierten oder sogar gänzlich entfallenden Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Diese Begünstigung wird ab 1. Jänner 2027 schrittweise abgeschafft.
Für bereits am 31. Dezember 2026 bestehende Dienstverhältnisse gelten Übergangsregelungen. Die reduzierten Beitragssätze werden jährlich erhöht, bis spätestens 2032 der volle Dienstnehmerbeitrag von 2,95 % erreicht ist. Für neu begründete Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2027 erfolgt die Anhebung deutlich rascher – je nach Einkommensstufe ist der volle Beitrag bereits bis spätestens 2029 zu entrichten.
| 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 |
Z1 | 0,00 % | 0,50 % | 1,00 % | 1,50 % | 2,00 % | 2,50 % | 2,95 % |
Z2 | 1,00 % | 1,50 % | 2,00 % | 2,50 % | 2,95 % |
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Z3 | 2,00 % | 2,50 % | 2,95 % |
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Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, sind folgende Beitragssätze vorgesehen:
| 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
Z1 | 0,00 % | 1,00 % | 2,00 % | 2,95 % |
Z2 | 1,00 % | 2,00 % | 2,95 % | 2,95 % |
Z3 | 2,00 % | 2,95 % | 2,95 % | 2,95 % |
Für Lehrlinge gilt weiterhin eine Sonderregelung: Der Dienstnehmerbeitrag steigt maximal auf 1,15 %.
Die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am AlV-Beitrag bei geringem Einkommen betragen für am 31.12.2026 bestehende Dienstverhältnisse ab 01.01.2027:
Grenzwert 2027 | Höhe AlV-Beitrag |
Bis EUR 2.327,00 | 0,50 % |
EUR 2.327,01 bis EUR 2.539,00 | 1,50 % |
EUR 2.539,01 bis EUR 2.751,00 | 2,50 % |
Ab EUR 2.751,01 | 2,95 % |
Für Dienstverhältnisse, die ab 01.01.2027 beginnen, betragen die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen:
Grenzwert 2027 | Höhe AlV-Beitrag |
Bis EUR 2.327,00 | 1,00 % |
EUR 2.327,01 bis EUR 2.539,00 | 2.00 % |
ab EUR 2.539,01 | 2,95 % |
Der Dienstgeberanteil hingegen beträgt immer 2,95 %.
Ebenfalls mit 1. Jänner 2027 entfällt durch das Budgetbegleitgesetz 2027/28 die bisherige Befreiung vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Künftig sind sowohl der Dienstnehmer- als auch der Dienstgeberanteil bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zu entrichten.
Auswirkung für Dienstgeber:
Teilzeitbeschäftigte werden künftig häufiger den vollen Arbeitslosenversicherungsbeitrag entrichten müssen, wodurch sich ihr Nettoentgelt entsprechend reduziert. Gleichzeitig steigen für Dienstgeber die Lohnnebenkosten bei Arbeitnehmern ab dem 60. Lebensjahr, da auch für diese Personengruppe wieder der Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu leisten ist.
Die pauschalierte Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte steigt durch das Budgetbegleitgesetz 2027/28 mit 1. Jänner 2027 von 19,4 % auf 23 %. Dieser Beitragssatz gilt auch für die Jahre 2028 und 2029. Erst ab 1. Jänner 2030 ist eine Reduktion auf 21 % vorgesehen.
Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt unverändert.
Auswirkung für Dienstgeber:
Unternehmen mit mehreren geringfügig Beschäftigten müssen ab 2027 mit höheren Lohnnebenkosten rechnen.
Mit 1. Jänner 2027 wird die steuer- und abgabenrechtliche Begünstigung der Telearbeitspauschale durch das Budgetbegleitgesetz 2027/28 vollständig abgeschafft.
Das bedeutet insbesondere:
Auswirkung für Dienstgeber:
Die Lohnverrechnung wird in diesem Bereich zwar administrativ einfacher, steuer- und beitragsfreie Gestaltungsmöglichkeiten bestehen jedoch künftig nicht mehr.
Ab 1. Jänner 2027 entfällt auch die bisherige Befreiung vom IESG-Beitrag für Arbeitnehmer ab Vollendung des 63. Lebensjahres durch das Budgetbegleitgesetz 2027/28. Der IESG-Beitrag ist künftig bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zu entrichten.
Auswirkung für Dienstgeber:
Auch hier steigen die Lohnnebenkosten für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer.
Ab 1. Jänner 2028 wird der Beitrag von 3,7 % auf 2,7 % gesenkt.
Gleichzeitig entfallen ab 2028 die bisherigen Altersbegünstigungen:
Auswirkung für Dienstgeber:
Die Senkung des DB bringt zwar grundsätzlich eine Entlastung. Diese wird jedoch zumindest teilweise dadurch kompensiert, dass für Arbeitnehmer über 60 Jahren künftig wieder DB und DZ zu entrichten sind.
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Die zahlreichen Änderungen machen eine rechtzeitige Vorbereitung erforderlich. Insbesondere sollten Unternehmen