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06.08.2026 | Arbeitsrecht | ID: 1277691

Was Unternehmen bei geringfügiger Beschäftigung ab 01.01.2027 beachten müssen

FORUM Media (aga)

Mit 1. Jänner 2027 treten im Bereich der geringfügigen Beschäftigung durch das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wesentliche Änderungen in Kraft, die Arbeitgeber und deren Berater im Blick behalten sollten.

Geringfügigkeitsgrenze bleibt eingefroren

Ein echtes oder freies Dienstverhältnis gilt als geringfügig, wenn das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 nicht überschreitet. Erst wenn ein Dienstnehmer aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen insgesamt ein Entgelt über dieser Grenze erzielt, tritt eine Vollversicherung in der Sozialversicherung ein.

Nach dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 soll die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2027 unverändert bei EUR 551,10 eingefroren werden.

Geringfügige Beschäftigung: Höhere Dienstgeberabgabe beschlossen

Zusätzlich ist eine Anhebung der Dienstgeberabgabe für eine geringfügige Beschäftigung vorgesehen. Nach den aktuellen Plänen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 soll der Abgabensatz

  • von derzeit 19,40 % auf 23 % in den Jahren 2027 bis 2029 steigen und
  • ab dem Jahr 2030 auf 21 % abgesenkt werden.

Praxistipp:

Arbeitgeber sollten bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse rechtzeitig auf ihre Wirtschaftlichkeit und Ausgestaltung überprüfen. Durch die geplante Erhöhung der Dienstgeberabgabe steigen die Lohnnebenkosten, während das Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze den Spielraum für Entgelterhöhungen einschränkt. Eine frühzeitige Überprüfung der Arbeitszeitmodelle, der Entgeltgestaltung und der Personalkosten kann daher helfen, unerwartete Mehrkosten und administrativen Mehraufwand zu vermeiden.

Die Änderungen wurden am 29. Juli 2026 in BGBl I Nr 62/2026, Budgetbegleitgesetz 2027-2028 kundgemacht.

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