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Neu Dokument-ID: 112320

Vorschrift

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 (RAbf-VV 2009)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

idF BGBl. II Nr. 331/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

Ist Österreich das Bestimmungsland, hat der Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Eine Ausfertigung dieser Bestätigung hat die zuständige österreichische Behörde den zuständigen Behörden der anderen von der Verbringung betroffenen Länder sodann zu übermitteln.

(BGBl. II Nr. 331/2020)