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Dokument-ID: 112342
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 (RAbf-VV 2009)
§ 24. Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
Der Empfänger hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung für jede Lieferung eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Die zuständige österreichische Behörde hat Ausfertigungen dieser Bestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer zu übermitteln.
(BGBl. II Nr. 331/2020)