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Neu Dokument-ID: 112342

Vorschrift

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 (RAbf-VV 2009)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

idF BGBl. II Nr. 331/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

Der Empfänger hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung für jede Lieferung eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Die zuständige österreichische Behörde hat Ausfertigungen dieser Bestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer zu übermitteln.

(BGBl. II Nr. 331/2020)