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Dokument-ID: 112316
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 (RAbf-VV 2009)
§ 9. Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung zu übermitteln.
(BGBl. II Nr. 331/2020)