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Neu Dokument-ID: 1017609

Erich Rosenbach | Muster | Technische Checkliste

2 Altfahrzeuge

Betroffene Produktkategorien

  • Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M)
  • Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 t hzG (Klasse N1)
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge

Melde- und Registrierungspflichten:

Ja

Nein

Rücknahmepflicht

 

Ja, durch Hersteller und Importeur

Nein

Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten

Ja, durch österreichischen Exporteur

 Nein

Rechtliche Grundlagen und relevante Verweise

Langtitel

Zuletzt geändert mit

Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge

Delegierte Richtlinie (EU) 2020/363

Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung), BGBl II Nr 407/2002

BGBl II Nr 489/2020

Normadressaten

Hersteller/Importeure:
(siehe Kap 2.2)

  • Stoffverbote und -beschränkungen
  • Informationspflichten gegenüber Fahrzeugkäufern und Behandlern
  • Registrierungspflicht im EDM-Portal
  • Vorsorgepflicht im Falle der Auflösung (zB durch Insolvenz) durch Haftungsübernahme oder Garantieerklärung durch ausländischen Hersteller, Kooperationsvertrag, Versicherung oder Einrichtung eines gemeinsamen Notfonds
  • Rücknahmepflicht und Errichtung von Rücknahmestellen oder Systemteilnahme
  • Ausstellung eines Verwertungsnachweises für Letzthalter
  • Laufende Meldepflichten über zurückgenommene und wiederverwendete bzw verwertete Altfahrzeuge
  • Wiederverwendungs- und Verwertungsziele nachweislich erfüllen
  • Altfahrzeuge Behandlung in Shredder zuführen

Erstübernehmer:
(siehe Kap 2.3)

  • Registrierungspflicht im EDM-Portal
  • Wenn Rücknahme: dann unentgeltlich
  • Ausstellung eines Verwertungsnachweises für Letzthalter
  • Laufende Meldepflichten über zurückgenommene und wiederverwendete bzw verwertete Altfahrzeuge
  • Wiederverwendungs- und Verwertungsziele nachweislich erfüllen
  • Altfahrzeuge Behandlung in Shredder zuführen

Behandler/Shredder:
(siehe Kap 2.4)

  • Informationspflichten gegenüber Hersteller, Importeur, System und Erstübernehmer
  • Registrierungspflicht im EDM-Portal
  • Wenn Rücknahme: dann unentgeltlich
  • Ausstellung eines Verwertungsnachweises für Letzthalter
  • Laufende Meldepflichten über zurückgenommene und wiederverwendete bzw verwertete Altfahrzeuge
  • Altfahrzeuge entsprechend Vorgaben der Anlage 1 lagern und behandeln
  • Altfahrzeuge Behandlung in Shredder zuführen
  • Shredder: weitere Meldepflichten

Anfallstellen:
(siehe Kap 2.5)

  • Registrierungspflicht im EDM-Portal
  • Laufende Meldepflichten über angefallene Altfahrzeuge
  • Altfahrzeuge entsprechend Vorgaben der Anlage 1 lagern
  • Altfahrzeuge an Hersteller, Importeur oder Erstübernehmer übergeben
  • Altfahrzeuge Behandlung in Shredder zuführen

Fahrzeughändler:
(siehe Kap 2.6)

  • Wenn Rücknahme: dann unentgeltlich
  • Ausstellung eines Verwertungsnachweises für Letzthalter
  • Altfahrzeuge Behandlung in Shredder zuführen

Österreichischer Exporteur:
(siehe Kap „Pflichten der österreichischen Exporteure (Altfahrzeugeverordnung“)

  • Wenn in Umsetzung der Altfahrzeugerichtlinie von der Rechtsordnung eines anderen EU-Staates gefordert
  • Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten (gilt ab 1. Juli 2022)