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Neu Dokument-ID: 864590

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

2.4.13. Nachnahme/Inkasso

Bei der Nachnahme besteht keine direkte Warenausgabe durch den leistenden Unternehmer und keine unmittelbare Gegenleistung (Bezahlung) durch den Leistungsempfänger, da ein dritter Unternehmer (zB Post, Spediteur, Zusteller, Kleintransporteur, Güterbeförderer) diese Leistungen ausführt bzw. entgegennimmt.

Da bei der Lieferung des Gegenstandes und Bezahlung per Nachnahme keine unmittelbare Verbindung zwischen leistungserbringenden Unternehmer und dem zahlenden Abnehmer vorliegt, und ein anderer Unternehmer (Post, Spediteur, usw.) dazwischengeschaltet ist, besteht auch keine (mittelbare) Registrierkassenpflicht iSd § 131b BAO, die der jeweilige Zusteller für den Lieferanten zu erfüllen hat. Für das Unternehmen, das per Nachnahme kassiert, liegt kein Barumsatz vor.

Für den Zusteller, der die Nachnahmelieferung durchführt, gibt es daher auf Basis dieses einzelnen Geschäfts aufgrund § 131b BAO keine Registrierkassenpflicht.

Unabhängig davon besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht der jeweiligen Geschäftsvorfälle nach § 131 BAO.

Es würde jedoch ein Barumsatz vorliegen, wenn das Unternehmen die Ware selbst zustellt und bei der Zustellung kassiert.

Wenn ein Inkassounternehmen für seinen Auftraggeber offene Forderungen aus Lieferungen/sonstigen Leistungen oder Schadenersatzforderungen einbringt, liegt insoweit kein Barumsatz vor, der im Rahmen der Losungsermittlung mit Registrierkasse beim Inkassounternehmen zu erfassen ist, da dieses in keiner Geschäftsbeziehung zum Schuldner steht und im Auftrag des Gläubigers für diesen die offene Forderung eintreibt.