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Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
2.4.16. Bareinnahme /-ausgabe
Bareinnahmen und Barausgaben stellen Bargeschäfte dar. Sie sind nach § 131 Abs. 1 Z 2 lit. c BAO einzeln festzuhalten. Dabei handelt es sich um Einnahmen und Ausgaben, die in Bargeldform erfolgen und erfolgswirksam sind (zB Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei betrieblichen Einkunftsarten; Einnahmen und Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften).
Werden solche Bareinnahmen im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 - 3 EStG 1988) erzielt, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht (siehe §§ 132a und 131b BAO).
Unter Bargeschäft sind erfolgswirksame Bareinnahmen und Barausgaben zu verstehen.