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Neu Dokument-ID: 864579

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

2.4.5. Spenden

Bareingänge, denen keine Gegenleistung oder sonstige Leistung (auch an Dritte) gegenübersteht bzw. denen diese nicht zuordenbar ist (zB freiwilliges Einwerfen von Spenden ohne Gegenleistung in eine Box), stellen mangels Leistungsaustausch keinen Barumsatz dar.

Allerdings liegt bei Aufrundungen von Zahlungsbeträgen für eine erbrachte Leistung im Rahmen einer Spendenveranstaltung (zB Zahlungsbetrag von 2,50 Euro für ein Getränk wird aufgerundet auf 5 Euro) eine Gegenleistung zugrunde, diese stellen einen Barumsatz dar und sind entsprechend der sonstigen Bestimmungen registrierkassenpflichtig. Bei freiwilliger Erfassung der Spenden ohne Gegenleistung in der elektronischen Registrierkasse hat diese den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen (analog durchlaufende Posten, siehe Abschnitt 2.4.2.1.).

Es ist aber auch möglich, derartige Spendenbeträge ohne Gegenleistung auch außerhalb einer Registrierkasse oder in einer Registrierkasse, die über keine Sicherheitseinrichtung iSd § 131b Abs. 2 BAO verfügt, zu erfassen.