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Dokument-ID: 864581
Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
2.4.7. Becherpfand
Das Becherpfand ist gleich zu behandeln wie der Verkauf des Bechers bzw. als Teil des Getränkekaufes. Es besteht auch Belegerteilungspflicht für den Gesamtumsatz (Becher und Getränk).
Die Auszahlung des Becherpfandes im Zuge der Rückgabe des Bechers ist als negativer Umsatz zu erfassen und wird daher bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO ausgeschieden. Falls der Bezug zum ursprünglich erfassten Einsatz hergestellt werden kann, besteht auch die Möglichkeit, den ursprünglichen Umsatz zu stornieren.