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Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
2.4.9. (Echter) Schadenersatz
Bei echtem Schadenersatz handelt es sich um keinen Umsatz, sondern um eine Ersatzleistung, die deshalb erbracht wird, weil ein Schaden verursacht wurde, bzw. für einen Schaden einzustehen ist. Es handelt sich daher nicht um Entgelt für eine Leistung, denn ein Leistungsaustausch liegt nicht vor.
Beispiele: Schadenersatz für die Nichterfüllung eines Kaufvertrages, Versicherungsentschädigungen.
Für Zwecke der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht liegt ein Umsatz (unechter Schadenersatz) vor, wenn dem Entgelt eine Gegenleistung, die nicht in Anspruch genommen wurde, zugeordnet werden kann.
Beispiele: Zahlungen für die Einräumung von Leistungsdienstbarkeiten (zB Stromleitungen), Entschädigungen für Enteignungen.