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Neu Dokument-ID: 864631

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

3.3.4. Signatur- bzw. Siegelerstellung

Für die verpflichtende und freiwillige Signierung der Barumsätze sind von der Registrierkasse die zu signierenden Daten aufzubereiten. Die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit signiert diese Daten mit Hilfe des privaten Schlüssels des dem jeweiligen Unternehmer zugeordneten Signatur- bzw. Siegelzertifikates. Bei den zu signierenden Daten handelt es sich um bestimmte Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO (fortlaufende Nummer des Barumsatzes, Datum der Belegausstellung), die zusätzlichen Belegdaten gemäß § 132a Abs. 8 BAO (siehe Abschnitt 4.6.) und Daten, die der Datensicherheit dienen (verschlüsselter Stand des Umsatzzählers, Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates, Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes). Wenn zwischen dem letzten Beleg mit Signatur Belege ohne Signatur im Datenerfassungsprotokoll gespeichert sind, ist als vorhergehender Barumsatz der zuletzt signierte Beleg heranzuziehen. Ein laufender Wechsel zwischen mehreren Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten für die Signaturerstellung ist jederzeit möglich, vorausgesetzt, die jeweilige Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ist über FON registriert und nicht außer Betrieb genommen.

Bei der Aufbereitung der Beträge getrennt nach den Steuersätzen sind folgende Feldzuordnungen in der Datenstruktur lt. TZ 4 der Anlage zur RKSV einzuhalten und jeweils die Bruttobeträge aufzusummieren:

  • Betrag-Satz-Normal: 20 % Umsätze
  • Betrag-Satz-Ermaessigt-1: 10 % Umsätze
  • Betrag-Satz-Ermaessigt-2: 13 % Umsätze
  • Betrag-Satz-Null: siehe Abschnitt 4.6.6.
  • Betrag-Satz-Besonders: 19 % Umsätze

Die im Rahmen der Ust-Pauschalierung nach § 22 UStG zu erfassenden Umsätze sind den Feldern Betrag-Satz-Ermaessigt-1, Betrag-Satz-Ermaessigt-2 und Betrag-Satz-Normal zuzuordnen.

Für die Betragszuweisungen gelten dieselben Regeln wie für die Darstellung der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen in Abschnitt 4.6.6.