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Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
3.5.3.1. Erstellung Startbeleg
Nach der Initialisierung der Registrierkasse ist der Startbeleg zu erstellen. Dies kann durch Erfassung eines entsprechenden Geschäftsvorfalles mit Betrag 0 oder durch eine spezielle Funktion zur programmgesteuerten Anlage dieses Geschäftsvorfalles im DEP erfolgen. Bei der Aufbereitung der Daten für die Signaturerstellung (§ 9 Abs. 2 RKSV) muss im Startbeleg als Verkettungswert laut Z 4 der Anlage zur RKSV die Kassenidentifikationsnummer verwendet und der Stand des Umsatzzählers (0) mit dem AES-Schlüssel verschlüsselt werden. Die Daten des erstellten Startbeleges müssen mit dem maschinenlesbaren Code als erster Barumsatz im Datenerfassungsprotokoll eingetragen und zur Prüfung (nur bei mobiler Variante, siehe Abschnitt 3.5.3.2. bzw. Aufbewahrung gemäß § 6 Abs. 4 RKSV) aufbereitet (Ausdruck, elektronische Übermittlung) werden. Nach der Erstellung des Startbeleges kann der Betrieb der Registrierkasse aufgenommen werden. Die weiteren Schritte (Registrierung über FON und Startbelegprüfung) und die Frist, innerhalb der diese Schritte stattzufinden haben (Abschnitt 3.5.1.), sind zu beachten.