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Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
4.5.4. Unzulässige Stock- oder Standverrechnung
Eine Stock- und Standverrechnung liegt dann vor, wenn dem Mitarbeiter (zB Kellner) eine bestimmte Menge/Anzahl von Waren vor Geschäftsbeginn vom Unternehmer zu Verkaufszwecken übergeben wird und die Menge/Anzahl der Produkte entsprechend festgehalten wird und dann am Tagesende durch Auszählung und Abzug der noch nicht verkauften Ware, die Tageslosung rechnerisch ermittelt wird.
Bei einer unzulässigen Stock- oder Standverrechnung ist der Anknüpfungspunkt der innerbetriebliche Warenverkehr und nicht die vom Unternehmer erzielten Einnahmen. Der Kellner als Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfe) des Unternehmers kassiert für diesen in dessen Namen und für dessen Rechnung die Einnahmen und kann daher nicht selbständig kontrahieren. Diese Verrechnungsart ersetzt nicht eine ordnungsgemäße Losungsermittlung und ist sohin wie bisher zur Losungsermittlung unzulässig.
Mit der Belegerteilung durch Anbringen auf der Ware und gleichzeitiger Übergabe der Ware mit dem Beleg wird noch keine unzulässige Stock- und Standverrechnung herbeigeführt (siehe auch Abschnitt 6.7.1.2.).