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Neu Dokument-ID: 864704

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

4.6.4. Menge/handelsübliche Bezeichnung

Die Menge (der gelieferten Gegenstände) ist nach den Maßstäben des jeweiligen Geschäftsverkehrs zB nach Zahl, Maß oder Gewicht anzugeben.

Handelsübliche Bezeichnung ist eine Bezeichnung, die für die gelieferte Ware allgemein im Geschäftsleben verwendet wird.

Der Begriff der handelsüblichen Bezeichnung findet sich sowohl in § 11 UStG 1994 als auch im neuen § 132a BAO.

Der § 132a Abs. 3 BAO verweist nicht auf das Umsatzsteuergesetz, sodass der § 132a Abs. 3 in Begriffsdefinition "handelsübliche Bezeichnung" (nur) analog auszulegen ist, weil bei einer harmonisierten Auslegung der Gesetzgeber auch in diesem Absatz wie in den Vorabsätzen des § 132a einen Hinweis auf das UStG 1994 aufgenommen hätte.

Unter der "handelsüblichen Bezeichnung" nach § 132a BAO ist daher der Maßstab des allgemeinen Sprachgebrauches anzuwenden.

Dieser Begriff der "handelsüblichen Bezeichnung" ist somit in der BAO nicht so eng auszulegen wie im § 11 UStG 1994, da im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht eher Umsätze an Letztverbraucher im Vordergrund stehen. Damit wird vermieden, dass den Unternehmern im laufenden Betrieb unzumutbare Belastungen auferlegt werden.

Die Ausgestaltung der handelsüblichen Bezeichnung wird sich daher auch nach den betroffenen Branchen richten. Wenn man die handelsübliche Bezeichnung aus Kundensicht betrachtet (Maßstab des § 132a BAO), ist auch zu berücksichtigen, dass zB bei Elektrohändlern eine genauere Bezeichnung der verkauften Waren schon im Hinblick auf die vom Kunden gewünschte Garantie zumutbar ist, da eine Belegausweisung einer Waschmaschine nur als Elektrogerät für den Kunden im Regelfall nicht ausreichen wird.

Die Verwendung von allgemeinen Sammelbegriffen oder Gattungsbezeichnungen wie zB Speisen/Getränke, Obst, Lebensmittel, Textil-, Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren, Bekleidung, Wäsche, Werkzeuge usw. ist aber auch gemäß § 132a BAO nicht zulässig. Die Bezeichnung muss so gewählt sein, dass Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können.

Beispiele

Branche

Zulässige Warenbezeichnung nach § 11 UStG 1994

Zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO

Keine zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO

Blumengeschäft

Rosen, Tulpen, Nelken

Schnittblumen, Blumenstrauß, Gesteck Topfblumen, Gehölze

Blumen

Bekleidungsgeschäft

Latzhose blau, Gr. 52, Windjacke grün, Gr. 50

Hose, Jacke

Kleidung

Elektrohandel

Marke und Type des Handys, der Waschmaschine, des TV-Gerätes, Kabel, Stecker, Schalter, Faxgerät einer bestimmten Marke, LED-Glühbirne

Mobiltelefon, Waschmaschine, TV-Gerät, Elektrozubehör, Faxgerät, Glühbirne

Elektronikgerät, Haushaltsgerät, Audiogerät, Telefon, Lampe

Obst-/Gemüsegeschäft

Golden Delicious Äpfel, Williams-Christbirne, Eisbergsalat

Äpfel, Birnen, Salat

Obst, Gemüse

Friseur

Herren-, Damen-, Junior-, Kinder-, Maschinenschnitt, Dampfglättung, Aufsteckfrisur, Eindrehen, Dauerwelle, dekorative Kosmetik, Rasur & Bartpflege, Färben, Styling, Schuppenshampoo

Herrenhaarschnitt, Damenhaarschnitt, Haarfärbung/Haarumformung/Styling, Kosmetik, Bartrasur/-pflege, Shampoo-/Stylingprodukteverkauf

Haarpflegeprodukt, Friseurleistung

Bäcker

Handsemmel, Grahamweckerl, Vollkornbrot

Semmel oder Kleingebäck, Brot

Backwaren

Trafik

Zigaretten und Zigarren bestimmter Marken; bestimmte Zeitung

Zigaretten, Zigarren, Zeitung

Rauchwaren, Druckwerk

Fleischerei/Bauernmarkt

Salami, Beiried vom Rind

Wurst, Rindfleisch

Fleischwaren

Schuhgeschäft

Laufschuhe bestimmter Marken, Pumps, Sneakers, Schuhspray bestimmter Marke, genaue Bezeichnung der Reparaturleistung

Sportschuhe, Damenschuhe, Schuhspray, Schuhreparatur

Schuhe, Schuhpflegeprodukt

Baumarkt/Haushaltsfachgeschäft

Holzschrauben Linsensenkkopf mit Schlitz 3,5 x 16 mm, DIN 95, Messing, Holzhammer, Fäustel, Motorsäge einer bestimmten Marke, Topf/Pfanne bestimmter Marke und Spezifikation

Schrauben, Hammer, Motorsäge, Topf, Pfanne, Starterset, für Kleinteile: Küchenutensilien

Eisenwaren, Werkzeug, Maschine/Elektroartikel Geschirr, Küchenartikel

Textilreiniger

Anzahl Mantelreinigung, Anzahl Anzugreinigung, Anzahl Hosenreinigung, Anzahl Teppichreinigung

Kleiderreinigung, Teppichreinigung

Reinigung

Würstelstand

Käsekrainer, Orangensäfte bzw. Biere mit Markenbezeichnung, Salzgurkerl, Essiggurkerl

Würstel, Orangensaft, Bier, Gurkerl

Wurstware; Getränk, Speisebeilage

Gasthaus

Frittatensuppe, Wiener Schnitzel mit Pommes Frites, Apfelstrudel

Suppe, Schnitzel, Strudel (à la carte), Mittagsmenü I oder II, Studentenmenü, Frühstück

Vorspeise, Hauptspeise, Nachspeise, Essen

Buch-/Papierfachhandel

Genauer Buchtitel, genaue Bezeichnung der Zeitung, DIN A4 Heft, liniert, Bleistift, Filzstift, Buntstift

Buch, Zeitschrift, Magazin, Heft, Schreibmaterial

Druckwerk, Büromaterial

Metalltechniker, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker, Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Mechatroniker, Kraftfahrzeugtechniker, Karosseriebautechniker und Vulkaniseure

Bezeichnung der Reparatur- bzw. Servicearbeit und des bei Reparatur- und Servicearbeiten verwendeten Klein-, Hilfs- und Montagematerial, mit bestimmter Spezifikation

erbrachte Dienstleistung (zB Service bei Heizungen, Waschmaschinenreparatur, Autoreparatur inkl. Klein-, Hilfs- und Montagematerial)

Reparatur, Service

Optiker

genaue Bezeichnung/Markenname der Gesichtsbrille, der Kontaktlinse, der Sichtgeräte

Brillenfassung, Brille, Kontaktlinsen, Feldstecher, Etui, Brillenreparatur

Sehbehelf, Handelsware, Dienstleistung, Reparatur

Für Werk- und Reparaturleistungen oder Serviceleistungen müssen im Grunde des § 132a BAO die dazu verwendeten Kleinmaterialien, sofern sie nur einen geringen Teil für die Erbringung der Gesamtleistung ausmachen, nicht gesondert ausgewiesen werden.

Es bleibt dem Kunden jedoch unbenommen, für umsatzsteuerliche Zwecke eine Rechnung mit der handelsüblichen Bezeichnung iSd § 11 UStG 1994 zu verlangen.

Die Übergangsregelung für die Sparte Einzelhandel sowie die Sparte Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare andere gewerblich tätige Unternehmer vom 19. November 2015, BMF-010102/0015-IV/2/2015 (interne Veröffentlichung bzw. Veröffentlichung durch die WKO), bleibt (ergänzt) aufrecht.

Demnach erfüllen Einzelhandelsunternehmer, insbesondere auch Markt-, Straßen- und Wanderhändler und andere gewerblich tätige Unternehmer, die Waren verschiedener Hersteller beschaffen, zu einem Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher verkaufen, in einer Übergangsphase bis 31.12.2020 die Einzelaufzeichnungs- Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht auch dann, wenn sie die Warenbezeichnung in der zu verwendenden Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen.

Dies gilt nur insoweit sie am 31.12.2015 bzw. im Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht in ihrem Betrieb nicht über ein Warenwirtschaftssystem und/oder nicht über ein Kassensystem verfügen, welches das vom Handelsgeschäft umfasste Warensortiment wie unter der "handelsüblichen Bezeichnung" in Abschnitt 4.4.4. des Erlasses zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 12. November 2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015, verlangt, aufzeichnen und auf dem nach § 132a BAO auszustellenden Belegen ausweisen kann.

Unbeschadet dessen kann der Kunde im Einzelfall eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 verlangen.