© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
5.11. Tankstellen
Bei einem Eigenhändler bestehen keine Besonderheiten.
Erfolgt der Verkauf des Treibstoffes in fremdem Namen und auf fremde Rechnung [als (auch "selbstständiger") Erfüllungsgehilfe] und wird dies gegenüber dem Leistungsempfänger offengelegt, dann ist dies nach UStR 2000 Rz 1530 auf dem Beleg entsprechend auszuweisen. Ein derartiger Verkauf stellt keinen Barumsatz für diesen Tankstellenbetreiber dar. Dieser Bareingang ist als durchlaufender Posten nicht in der Registrierkasse des Tankstellenbetreibers einzeln zu erfassen. Allerdings wird aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Erfassung sinnvoll sein (zu durchlaufenden Posten vgl. Abschnitt 2.4.2.1., zu den Tankautomaten vgl. Abschnitt 6.4.2.).