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Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
5.2. Ärzte
Einkünfte selbständiger Ärzte fallen unter die betrieblichen Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und damit auch unter die gesetzlichen Bestimmungen des § 131b BAO.
Allerdings sind für "Leistungen außerhalb der Betriebsstätte" (zB Hausbesuche des Arztes) Erleichterungen für die zeitliche Erfassung der Barumsätze vorgesehen. Es ist ein Beleg auszustellen, der ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist (vgl. Abschnitt 6.7.1. Vornahme der Nacherfassung).
Leistungen von Kassenärzten an ihre Patienten, die mit den Krankenkassen verrechnet werden, erfolgen in der Regel in einer Sammelrechnung an die Krankenkasse.
In diesem Fall liegen keine Barumsätze vor, weder zwischen Arzt und Patienten noch zwischen Arzt und Krankenkasse.
Wenn von Ärzten erbrachte Leistungen bar bezahlt werden (zB Privathonorar wird bar, mit Bankomat oder Kreditkarte unmittelbar vor Ort in der Praxis bezahlt) und die Barumsätze übersteigen auch die Umsatzgrenze des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO von 7.500 Euro, ist Registrierkassenpflicht gegeben.
Werden die Honorarnoten nicht unmittelbar bar bezahlt, sondern später beispielsweise mit Zahlungsanweisung überwiesen und wird daher die o.a. Grenze nicht überschritten, liegen keine Barumsätze und keine Registrierkassenpflicht vor.
Im Hinblick auf die "ärztliche Verschwiegenheitspflicht" ist festzuhalten, dass personenbezogene Daten des Patienten weder auf den Belegen noch in die Registrierkasse (bei Registrierkassenpflicht) aufzunehmen bzw. abzuspeichern sind.
Überdies ist im Beleg ein Verweis auf die Honorarnote, die Art und Umfang der sonstigen Leistung umschreibt, ausreichend.
Hausapotheke:
Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind Rezeptgebühren ebenso als durchlaufende Posten zu behandeln, zählen damit nicht zum Barumsatz und sind bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zur berücksichtigen (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO). Die Einzelaufzeichnungspflicht besteht (siehe auch Abschnitt 2.4.2.1.).