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Neu Dokument-ID: 864719

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

5.6.1. Abgrenzung Urproduktion von der Be- und/oder Verarbeitung

Der Verkauf von Urprodukten fällt bei ertragsteuerlicher Vollpauschalierung sowie Besteuerung nach § 22 UStG 1994 nicht unter die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. Handelt es sich hingegen um be- und/oder verarbeitete Produkte, gilt diese Befreiung nicht, da diesbezüglich der Gewinn durch Teilpauschalierung zu ermitteln ist.

Die Abgrenzungskriterien zwischen Urproduktion und Be- und/oder Verarbeitung sind den Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4215 ff zu entnehmen.