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Neu Dokument-ID: 864721

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

5.6.3. Zimmervermietung durch Land- und Forstwirte

Die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten stellt land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar, wobei die Betriebsausgaben mit 50 % der entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt werden können (§ 7 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015).

Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO besteht Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht, da es sich um betriebliche Einkünfte handelt.

Liegen hingegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor (zB kurzfristige Appartementvermietung ohne Nebenleistungen, maximal 5 Appartements; siehe EStR 2000 Rz 4193a, 5073, 5074, 5436), besteht nur Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht, aber keine Registrierkassenpflicht.