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Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
5.9. Schischulen und Schilehrer
Ein selbstständiger Schilehrer fällt, wenn er die Umsatzgrenze von 30.000 Euro nicht überschreitet, unter die Erleichterungen für Umsätze im Freien (ehem. "Kalte Händeregelung", § 2 BarUV 2015). Er muss daher weder eine Registrierkasse führen noch Einzelbelege erteilen.
Die Umsätze von Schilehrern, die bei Schischulen nichtselbstständig beschäftigt sind, sind Umsätze des Betriebes Schischule. Diese sind, wenn die Schischule die Umsatzgrenze von 30.000 Euro überschreitet, mittels Registrierkasse zu erfassen, und es sind dem § 132a BAO entsprechende Belege auszustellen und dem Kunden zu übergeben.
Die Erleichterung für mobile Umsätze (§ 7 BarUV 2015) kann zur Anwendung kommen (vgl. Abschnitt 6.7.).