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Neu Dokument-ID: 864734

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

6.2.1.1. Zumutbarkeit der Führung von Einzelaufzeichnungen

Die Zumutbarkeit, Einzelaufzeichnungen zu führen, liegt insbesondere dann vor, wenn das Inkasso in den Räumlichkeiten erfolgt oder die Ware im Verkaufsfall von/aus den Räumlichkeiten zum Kunden befördert/gereicht wird und damit der Geschäftsvorfall in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit ausgeführt wird.

Dies liegt dann vor, wenn dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) bei der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit eine fest umschlossene Räumlichkeit, die dem Unternehmer zugeordnet werden kann, zur Verfügung steht. Der Umsatz muss nicht in der Räumlichkeit selbst, sondern kann durchaus auch außerhalb derselben getätigt werden, sofern nur ein örtliches Naheverhältnis zwischen der Umsatzausführung und der Räumlichkeit besteht (zB bei einer Tankstelle mit Tankwarthaus oder in Verbindung mit einer Gemischtwarenhandlung oder einem Gasthaus, bei Verkäufen von vor dem Geschäftslokal ausgestellten Waren, bei Ausschank im Gastgarten eines Restaurants, bei Verkäufen von Holz, das sich auf einem neben dem Sägewerk gelegenen Lagerplatz befindet, bei Verkäufen ab Hof von Obst und Gemüse).