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Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
6.2.1.4. Umsätze im Freien in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit
Umsätze, die im Freien in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten getätigt werden (zB in Gastgarten vor dem Gasthaus, Weinausschank im Gastgarten des Weinbaubetriebes), fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 BarUV 2015. Ein Umsatz wird in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt, wenn einerseits das örtliche Naheverhältnis zur fest umschlossenen Räumlichkeit gegeben ist bzw. andererseits auch der einzelne Umsatz in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt wird. Wenn daher im Rahmen der Verkaufstätigkeit bei Verkäufen im Freien bei Ausführung des einzelnen Umsatzes (Geschäftsvorfalles) auch Waren aus der fest umschlossenen Räumlichkeit (Gasthaus) zum Kunden gebracht oder das Inkasso im Gasthaus vorgenommen wird, besteht eine Verbindung zur fest umschlossenen Räumlichkeit.