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Neu Dokument-ID: 864741

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

6.2.1.8. Ermittlung der Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht nach § 2 Abs. 2 BarUV 2015

Die Umsatzgrenze nach § 131 Abs. 4 Z 1 lit. a und b BAO von 30.000 Euro (netto, ohne Umsatzsteuer) bezieht sich auf den Jahresumsatz je Kalenderjahr und ist bei den Umsätzen im Freien und bei den Hüttenumsätzen jeweils auf den Teil des Umsatzes beschränkt, der im Freien oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten getätigt wird.

Eine gesamtbetriebliche Betrachtung, wie sie bei der allgemeinen Registrierkassenpflicht nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO normiert ist und wie sie in § 2 Abs. 1 der BarUV 2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 247/2015 vorgesehen war, erfolgt damit in diesen Fällen nicht mehr.

Die begünstigten Umsätze im Freien und Hütten (§ 131 Abs. 4 Z 1 lit. a und b BAO) sind daher nicht für die Ermittlung der Umsätze des nicht begünstigten Teils des Betriebes einzubeziehen.

Bei den Umsätzen in einem Buschenschank erfolgt die Berechnung der begünstigten Umsätze unter Einbeziehung der gesamtbetrieblichen Umsätze ohne begünstigte Umsätze im Sinn des § 131 Abs. 4 Z 1 lit. a und b BAO. Dies ergibt sich im Regelfall daraus, dass der Buschenschank in steuerlicher Betrachtung kein eigener Betrieb, sondern Teil des Weinbau- oder Obstbaubetriebes sein wird. Der Gesetzgeber hat in § 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO auf die betriebsbezogene Betrachtung abgestellt, sodass hier die betriebliche Umsatzbetrachtung maßgeblich ist.

Sonderregelung Urprodukteverkauf:

Der Verkauf von Urprodukten im Freien (im Sinne des § 131 Abs. 4 Z 1 lit. a BAO) fällt bei ertragsteuerlicher Vollpauschalierung und Besteuerung nach § 22 UStG 1994 nicht unter die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht und ist auch nicht auf die 30.000 Euro-Grenze für Umsätze im Freien anzurechnen.

Die Umsätze aus dem Verkauf von Urprodukten im Rahmen eines Almausschankes sind jedoch bei der Ermittlung der 30.000 Euro-Grenze einzubeziehen, da im Rahmen der Teilpauschalierung sämtliche Betriebseinnahmen (auch die der Urprodukte) zu erfassen sind (siehe § 7 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015).

Die Begünstigung der Hüttenumsätze nach § 131 Abs. 4 Z 1 lit. b BAO steht aber zu.

Für die Berechnung der Umsätze einer von einem gemeinnützigen Verein betriebenen "kleinen Kantine" sind die Kantinenumsätze des abgabepflichtigen Vereins maßgeblich.

Die Umsätze sind in Nettobeträgen heranzuziehen.

Bei der Berechnung der Jahresumsatzgrenze von 15.000 Euro, bei der Barumsatzgrenze von 7.500 Euro nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO sowie bei der Umsatzgrenze von 30.000 Euro nach § 131 Abs. 4 BAO ist immer vom Nettoumsatz auszugehen.

Die Umsatzgrenze des § 131 Abs. 4 BAO knüpft an den Abgabepflichtigen an. Das bedeutet, dass alle begünstigten Umsätze je verwirklichter litera je Abgabepflichtigem zusammengerechnet werden müssen.

Beispiele:

Ein Abgabepflichtiger betreibt 3 Maronistände. Die derart getätigten Umsätze aller drei Maronistände werden zusammengerechnet.

Ein Abgabepflichtiger betreibt eine Hütte und einen Maronistand. Diese Umsätze werden für die Berechnung der Umsatzgrenze nicht zusammengerechnet. Die Hüttenumsätze können daher in einem Kalenderjahr mittels Kassasturz ermittelt werden, wenn diese 30.000 Euro nicht überschreiten. Gleiches gilt für die Umsätze im Freien.

Der Abgabepflichtige hat den Nachweis, dass die Umsatzgrenze von 30.000 Euro nicht überschritten wird, dadurch zu erbringen, dass er im Rahmen der Losungsermittlung die Bareingänge eines Tages durch Kassasturz ermittelt.
Die Ermittlung der Tageslosung durch Kassasturz muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag zu erfolgen (vgl. § 1 Abs. 3 BarUV).