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Neu Dokument-ID: 864747

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

6.2.2.3. Berechnung der Umsatzgrenze für Hüttenumsätze

Zur Berechnung der Umsatzgrenze siehe Abschnitt 6.2.1.8.

Alle Umsätze eines Abgabepflichtigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten getätigt werden, werden für die Berechnung der Umsatzgrenze von 30.000 Euro zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung mit Umsätzen im Freien erfolgt allerdings nicht.

Beispiele:

Ein Abgabepflichtiger betreibt eine Almhütte und eine Schihütte im Sinne des § 131 Abs. 4 Z 1 lit. b BAO. Die Umsätze dieser beiden Hütten werden für die Berechnung der Umsatzgrenze zusammengerechnet.

Jemand betreibt fünf Hütten. Drei Hütten erfüllen die Tatbestandsmerkmale des § 131 Abs. 4 Z 1 lit. b BAO, zwei Hütten erfüllen diese Voraussetzungen nicht. In diesem Fall sind nur die Umsätze der drei Hütten, die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 131 Abs. 4 Z 1 lit. b BAO erfüllen, zusammenzurechnen. Für die anderen beiden Hütten gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 131b BAO.