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Neu Dokument-ID: 864752

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

6.2.4.2. Abgrenzung Kantine und Gastronomiebetrieb

Wird eine Kantine an mehr als 52 Tagen betrieben oder mit dieser Umsätze über 30.000 Euro im Kalenderjahr erzielt, ist von einem gastronomischen Betrieb auszugehen, diesem ist bei Überschreiten der Umsatzgrenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO die Verwendung einer Registrierkasse sowie die Ausstellung von Belegen zumutbar.

Beispiele:

  1. Ein gemeinnütziger Verein betreibt seine Kantine an 56 Tagen im Kalenderjahr und erzielt Umsätze von 20.000 Euro. Die Kantine erfüllt die Voraussetzungen für eine kleine Kantine nicht, es besteht Belegerteilungspflicht und bei Überschreiten der Umsatzgrenzen nach § 131b BAO Registrierkassenpflicht.
  2. Ein gemeinnütziger Verein betreibt seine Kantine an 50 Tagen im Kalenderjahr und erzielt Umsätze von 40.000 Euro. Die Kantine erfüllt die Voraussetzungen für eine kleine Kantine nicht und die Begünstigung kann nicht in Anspruch genommen werden. Es besteht Belegerteilungspflicht und bei Überschreiten der Umsatzgrenzen nach § 131b BAO Registrierkassenpflicht.