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Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
6.3.1. Umsätze unentbehrlicher Hilfsbetriebe (§ 45 Abs. 2 BAO)
Wenn eine Körperschaft gemäß §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigt ist und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der die Voraussetzungen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes nach § 45 Abs. 2 BAO erfüllt, besteht nach § 3 Abs. 1 und § 1 Abs. 4 BarUV 2015 für die dabei erzielten Umsätze weder Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch Belegerteilungsverpflichtung nach § 132a BAO. Daher kann die Losungsermittlung in vereinfachter Form (Kassasturz) vorgenommen werden.
Beispiele
Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen von Sportvereinen, Theateraufführungen von Theatervereinen, Konzertveranstaltungen von Musik- und Gesangsvereinen, Vortragsveranstaltungen von wissenschaftlichen Vereinen, Einnahmen von Behindertenwohnheimen eines Behindertenverbandes und von gemeinnützigen Krankenanstalten (Heil-und Pflegeanstalten, vgl. § 46 BAO), so Museen eines Kunstförderungs- oder Museumsvereins.
Eine Einzelaufzeichnung macht zwar den Kassasturz unzulässig (§ 1 Abs. 1 BarUV 2015), begründet aber weder Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht nach den §§ 131b und 132a BAO.