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Neu Dokument-ID: 864758

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

6.4.2. Automaten, die den Kleinbetrag überschreiten

Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, bei denen Einzelumsätze von mehr als 20 Euro (brutto) getätigt werden können und die erst nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, fallen bereits ab dem 1. Jänner 2017 unter die Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO (vgl. § 323 Abs. 45 BAO).

Beispiel: Tankautomaten.