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Neu Dokument-ID: 864766

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

6.5. Fahrausweisautomaten (§ 5 BarUV 2015)

Keine Registrierkassenpflicht besteht bei Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr, wenn die vollständige Erfassung der ausgestellten Fahrausweise gewährleistet ist.

Mit dieser Bestimmung sollen Fahrausweisautomaten für Personentransporte (insbesondere für Eisenbahnen) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, da auch bei der Belegerteilungspflicht gemäß § 132a Abs. 7 BAO Sonderregelungen für Berechtigungsausweise, wie Fahrausweise, vorgesehen sind.

Bei Fahrausweisen ist keine zusätzliche Belegausstellung erforderlich, wenn auf dem Fahrausweis die Merkmale des § 132a BAO aufscheinen (§ 132a Abs. 7 BAO).

Für die Umrüstung (vollständige Belegmerkmale) von Fahrausweisautomaten, die vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden, gilt die 10-jährige Übergangsfrist.

Erfolgt der Fahrscheinverkauf durch einen Erfüllungsgehilfen des Unternehmers, kommt diese Erleichterung nicht zur Anwendung.