Salvatorische Klauseln
Die Klauseln sind sowohl in einzeln ausgehandelten Verträgen als auch in vorgefertigten AGB zu finden. Wie deren lateinische Bedeutung bereits ausdrückt, wohnt ihnen ein bewahrender Zweck inne. Denn bei der Unwirksamkeit einzelner Bestandteile sollen sie die Gültigkeit des restlichen Vertragswerkes und letztlich des Rechtsgeschäftes an sich erhalten.
Grundsätzlich kann man zwischen zwei Arten von salvatorischen Klauseln unterscheiden, nämlich den Ersetzungsklauseln und den Reduktionsklauseln. • [Fußnote: Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Großkommentar zum ABGB § 6 Abs 3 KSchG Rz 13.]
Bei der Ersetzungsklausel tritt anstelle der nichtigen Bestimmung eine, die der ungültigen möglichst ähnlich ist.
Hingegen weisen Reduktionsklauseln oft einen gesetzesverweisenden Charakter auf („soweit gesetzlich zulässig“ oder „im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen“), wodurch die Klausel auf einen rechtmäßigen Kern reduziert wird. Hier entfaltet sich eine natürliche Kollision zwischen geltungserhaltender Reduktion und salvatorischer Klausel, wobei es im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher keine Rolle spielen darf, ob eine salvatorische Klausel die geltungserhaltende Reduktion anordnet oder nicht, da diese bei Verbrauchergeschäften (sowie natürlich im Verbandsprozess) aufgrund des Transparenzgebotes nicht zur Anwendung gelangt. • [Fußnote: Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Großkommentar zum ABGB § 6 Abs 3 KSchG Rz 13.] Eine Klausel ist schon deshalb intransparent, weil sie eine salvatorische Klausel beinhaltet. • [Fußnote: OGH 11.05.2011, 7 Ob 173/10g.] Durch die Verwendung solcher Rettungsformulierungen versuchen AGB-Verwender oft fragliche Bestimmungen trotzdem zu erhalten. Kann hingegen eine geltungserhaltende Reduktion generell bejaht werden, bedarf es dazu wiederum keiner gesonderten Vereinbarung durch eine salvatorische Klausel.
Hierzu konkretisierte die Rechtsprechung bereits, dass eine so genannte salvatorische Klausel iSd § 6 Abs 3 KSchG dann intransparent ist, wenn sie beispielsweise den AGB nur soweit Geltung zubilligt, als ihnen nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstünden (Reduktionsklausel), weil damit die Rechtsposition des Verbrauchers unklar wird und ihm das Risiko aufgebürdet wird, seine Rechte selbst zu erkennen. • [Fußnote: OGH 27.01.2017, 8 Ob 132/15t.] Auch in einer für den Verbraucher unzulässigen Gerichtsstandklausel erblickte der OGH eine solche Aufbürdung, da sie diesem das Erkennen der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Regelung auferlege und es sich daher um eine (nachgeschobene) salvatorische Klausel handelt. • [Fußnote: OGH 20.03.2007, 4 Ob 221/06p.] Der schwächere Vertragsteil soll ebenso nicht zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung des Vertrages verpflichtet werden (Ersetzungsklausel für eine möglichst nahe kommende Regelung), wobei nicht vom Horizont der redlichen Vertragsparteien ausgegangen werden soll, sondern vom unzulässigen Sinn und Zweck der Bestimmung. • [Fußnote: OGH 09.05.2007, 7 Ob 233/06z.] Die Haltung der Rechtsprechung ergibt sich auch aus deren logischer Überlegung, dass der Zweck einer unwirksamen Bestimmung kaum denkbar durch eine zulässige Bestimmung erreicht werden kann. • [Fußnote: OGH 11.10.2006, 7 Ob 78/06f.]
Liegt eine begriffliche Vermischung aus Ersetzungs- und reduzierender Erhaltungsklausel vor, kommt bei der etwaigen Teilbarkeit des Absatzes oder des Satzteiles der in manchen ausländischen Rechtsordnungen immer mehr Anklang findende „blue pencil test“ zur Anwendung. Damit werden unter Verwendung eines fiktiven „blauen Stiftes“ die Bestandteile einer Klausel auf ihre Eigenständigkeit hin getrennt und gegebenenfalls teilweise gestrichen. Grundsätzlich ist dies aus Sichtweise des OGH möglich, da für diesen bei der Qualifikation einer Klausel als eigenständig nicht die Gliederung des Klauselwerks, sondern vielmehr ein materiell eigenständiger Regelungsbereich maßgeblich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können. So können auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der AGB enthalten sein. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0121187; OGH 27.2.2012, 2 Ob 215/10x.] Die Anwendung des „blue pencil test“ (auch nicht unter dieser Bezeichnung) wird aber in der österreichischen Rechtsprechung, in Anbetracht der generellen Nichtanwendbarkeit einer geltungserhaltenden Reduktion im Verbrauchergeschäft, noch sehr zurückhaltend bis ablehnend gehandhabt. Es sei nicht Aufgabe des Richters, insbesondere in Fällen einer verbotenen geltungserhaltenden Reduktion, Streichungen von ungültigen Klauselteilen vorzunehmen. • [Fußnote: OGH 07.06.2011, 5 Ob 42/11d.]
Eine „Salvatorische Klausel“ ist iSd § 6 Abs 3 KSchG intransparent, wenn sich der Versicherungsnehmer zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung des Vertrages verpflichten soll, wobei nicht vom Horizont der „redlichen“ Vertragsparteien ausgegangen werden soll, sondern vom unzulässigen Sinn und Zweck der Bestimmung (RIS-Justiz RS0122045).