Rücktrittsfrist (§ 11 FAGG)
Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 (Kalender-)Tagen zurücktreten, wobei der fristauslösende Tag nicht miteingerechnet wird. • [Fußnote: ErläutRV 89 BlgNR 25. GP 34.] Es bedarf keiner Angabe von Gründen.
Die Rücktrittsfrist beginnt
- bei Dienstverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses,
- bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen grundsätzlich an dem Tag, an dem der Verbraucher (oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist) Besitz an der Ware erlangt,
- bei Teillieferungen oder Teilsendungen aufgrund einer einheitlichen Bestellung mit Besitzerlangung des Verbrauchers (oder eines von ihm benannten Dritten, der nicht der Beförderer ist) an der letzten Lieferung;
- bei regelmäßigen Warenlieferungen über einen festgelegten Zeitraum mit Besitzerlangung des Verbrauchers (oder eines von ihm benannten Dritten, der nicht der Beförderer ist) an der ersten Lieferung;
- bei Lieferverträgen über Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme oder nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherte digitale Inhalte mit dem Tag des Vertragsschlusses.
Die Rücktrittserklärung des Verbrauchers ist nicht an die Annahme des Vertragsangebotes durch den Unternehmer gebunden. Der Verbraucher kann vor Zustandekommen des Vertrages, ab Abgabe seiner eigenen Vertragserklärung, zurücktreten. • [Fußnote: ErläutRV 89 BlgNR 25. GP 34.]
Über das Bestehen des Rücktrittsrechtes, die Bedingungen, Fristen und Vorgehensweisen muss der Unternehmer den Verbraucher gem § 4 Abs 1 Z 8 FAGG im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten belehren. Der Unternehmer hat die Option, die Muster-Widerrufsbelehrung (Anhang I zum FAGG) zu nutzen.
Unterlässt der Unternehmer die verpflichtende vorvertragliche Belehrung über die Modalitäten des Rücktrittsrechtes, verlängert sich die Rücktrittsfrist um 12 Monate (§ 12 Abs 1 FAGG). Holt der Unternehmer die Belehrung über das Rücktrittsrecht innerhalb der Fristverlängerung nach, beträgt die Rücktrittsfrist wiederum 14 Tage ab dem Tag der Informationserteilung (§ 11 Abs 2 FAGG).