Öffi-Ticket für Privatfahrten
Rechtliche Grundlagen
§ 15 EStG | Sachbezüge |
Allgemeines
Der Dienstgeber kann dem Dienstnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte
- steuerfrei zur Verfügung stellen oder
- die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.
Als Ticketerwerb gilt auch die Verlängerung von Tickets.
Die Begünstigung setzt jedoch voraus, dass die Tickets
- für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten und
- am Wohn- oder Arbeitsort gültig sind.
Die Reichweite des Tickets ist nicht mit der Strecke Wohnung-Arbeitsstrecke begrenzt. Begünstigt ist auch die Kostenübernahme, wenn die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte nur am Wohnort des Dienstnehmers gültig ist. Lebt ein Dienstnehmer zB in Wien und arbeitet in Baden, dann ist auch eine nur in Wien gültige Jahreskarte abgabenfrei.
Hinweis:
Einzelfahrscheine und Tageskarten sind nicht von der Begünstigung erfasst.
Die Abgabenfreiheit gilt auch für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten, die übertragbar sind. Fallen jedoch Zusatzkosten an, dann sind nur jene Kosten begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu bezahlen sind.
Möglich ist eine gänzliche oder teilweise Kostenübernahme durch den Dienstgeber, wobei der Zuschuss auch monatlich oder einmal jährlich mit der Gehaltszahlung abgabenfrei überwiesen werden kann.
Hinweis: Gehaltsumwandlung
Die Übernahme der Kosten stellt jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird. Hat jedoch der Dienstgeber schon bisher einen Fahrtkostenzuschuss für ein öffentliches Verkehrsmittel für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte gezahlt und übernimmt er künftig an dessen Stelle die Kosten für ein Ticket eines öffentlichen Verkehrsmittels, so liegt keine Gehaltsumwandlung vor.
Ein vor einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gewährtes Öffi-Ticket (zB Karenzierung, Präsenzdienst) bleibt auch während der Unterbrechung steuerbegünstigt solange das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich aufrecht ist (vgl LStR 750f).
Kostenbeiträge
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Öffi-Ticket sind grundsätzlich dem Anteil der Privatnutzung des Öffi-Tickets zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Werbungskosten können jedoch geltend gemacht werden, wenn das Öffi-Ticket eine Streckenkarte zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellt. In diesem Fall ist der Kostenbeitrag bis maximal zur Höhe der ihm zustehenden Pendlerpauschale als Werbungskosten abzugsfähig. Der Pendlereuro steht jedoch nicht zu (vgl LStR Rz 750e).
Übernimmt der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten eines Öffi-Tickets, dann ist der vom Arbeitnehmer getragene Kostenanteil ebenso als Kostenbeitrag anzusehen (vgl LStR Rz 750e).
Hinweis:
Mit dem AbgÄG 2022 wurde ein Pflichtveranlagungstatbestand für jene Fälle eingeführt, in denen ein Öffi-Ticket gewährt wurde, das die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder dem Arbeitnehmer Kosten für ein Öffi-Ticket in einer nicht zustehenden Höhe ersetzt wurden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber unrichtige Angaben gemacht hat oder mehrere Arbeitgeber für dasselbe Ticket einen insgesamt die Kosten übersteigenden Beitrag geleistet haben.
Lohnkonto
Für die Inanspruchnahme der Begünstigung muss der Dienstnehmer eine Rechnung für den Kauf der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte dem Dienstgeber vorlegen. Dieser muss den Nachweis (zB Kopie der Rechnung) zum Lohnkonto geben.
Zusammenspiel Öffi-Ticket und Pendlerpauschale
Übernimmt der Dienstgeber die Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, dann kann nur für jene Strecke eine Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden, die nicht vom Kostenersatz erfasst ist.
Beispiel:
Dienstnehmer A wohnt in Tulln und arbeitet in 1010 Wien. Täglich fährt er mit der S-Bahn nach Wien Spittelau und weiter mit der U4 bis zum Schwedenplatz. Der Dienstgeber stellt dem Dienstnehmer eine Jahreskarte für Wien, nicht jedoch für Niederösterreich zur Verfügung.
A kann die Pendlerpauschale von Tulln bis zur ersten möglichen Einstiegstelle im Geltungsbereich der Jahreskarte für Wien (Stadtgrenze) beantragen.
Hinweis:
Eine Pendlerpauschale steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn dieser ein Öffi-Ticket für mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum (vom Arbeitgeber bezahlt bzw zur Verfügung gestellt) bekommt und dieses Ticket die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst. Dabei ist für jeden Kalendermonat das Überwiegen zu beurteilen, ob an mehr als der Hälfte der Arbeitstage ein Öffi-Ticket zur Verfügung steht (zB bei Monatskarte mit Gültigkeit von 10.06. bis 10.07. keine Pendlerpauschale für Juni, für Juli hingegen schon; vgl LStR Rz 750d).
Stellt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Öffi-Ticket unentgeltlich zur Verfügung oder übernimmt einen Teil der Ticketkosten, so wird die Pendlerpauschale in einem ersten Schritt so berechnet, als ob keine Zurverfügungstellung vorliegt. Ausschlaggebend für die Höhe der Pendlerpauschales ist die zurückzulegende Strecke Wohnung – Arbeitsstätte. Damit es zu keiner ungerechtfertigten Überförderung kommt, ist der vom Arbeitgeber zugewendete Wert des Tickets nach § 26 Z 5 EStG von der Pendlerpauschale des Arbeitnehmers abzuziehen. Um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, ist der zugewendete Betrag im Lohnkonto einzutragen. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets wird dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit verteilt.
Beispiel:
Dienstnehmer A pendelt von seinem Wohnort in Niederösterreich an 19 Arbeitstagen zu seiner 70 km entfernten Arbeitsstätte in Wien. Laut Pendlerrechner steht ihm eine kleine Pendlerpauschale iHv EUR 168,–/Monat, sowie der Pendlereuro iHv EUR 140,– jährlich zu.
Variante 1:
Der Dienstgeber übernimmt ab Jänner 2025 die Kosten einer Wiener Jahreskarte iWv EUR 365,–. Der Dienstgeber berücksichtigt die Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung. Die Übernahme der Kosten des Wiener Jahrestickets ist ab Jänner 1/12 (= EUR 30,42) von der monatlichen Pendlerpauschale abzuziehen (EUR 168,–). Somit erhält A monatlich eine Pendlerpauschale von EUR 137,58. Der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu (vgl AbgÄG 2022).
Variante 2:
Der Dienstgeber übernimmt im März 2025 EUR 720,– der Kosten für ein VOR Klimaticket MetropolRegion (Kosten: EUR 860,– für 12 Monate), die restlichen EUR 140,– muss Dienstnehmer A selbst bezahlen. Der Dienstgeber berücksichtigt die Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung. Bei Übernahme der Kosten ist ab März 1/12 (= EUR 60,–) von der monatlichen Pendlerpauschale abzuziehen (EUR 168,00 – EUR 60,00). Der Dienstgeber berücksichtigt ab März monatlich EUR 108,– an Pendlerpauschale. Der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu. Der Dienstgeber hat für 2025 die Anzahl der Kalendermonate (10) und die Höhe der übernommenen Kosten des Öffi-Tickets (EUR 720,–) im Lohnkonto und am Lohnzettel anzugeben sowie die Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen. Wird die Pendlerpauschale in der Lohnverrechnung nicht berücksichtigt, hat Dienstnehmer A die Zuwendung von EUR 720,– bei der Arbeitnehmerveranlagung auf den Zeitraum der Gültigkeit des Öffi-Tickets zu verteilen und von der Pendlerpauschale abzuziehen (10/12 bei der Veranlagung für 2025 und 2/12 bei der Veranlagung für 2026). A steht daher 2025 eine Pendlerpauschale von EUR 1.416,– (= EUR 2.016,00 – EUR 600,00) und ein Pendlereuro für die gesamte Strecke Wohnung-Arbeitsstätte iHv EUR 140,– zu.
Kürzt ein vom Arbeitgeber zugewendetes Öffi-Ticket die Pendlerpauschale auf null, bleibt der Anspruch auf den (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag bestehen. Auch der Anspruch auf den Pendlereuro bleibt von dieser Kürzung unberührt (vgl LStR Rz 271a).
Dienstreise
Eine begünstigte Wochen-, Monats- oder Jahreskarte kann auch für Dienstreisen verwendet werden, jedoch ist zu beachten, dass für die von der Karte umfassten Strecken keine weiteren abgabenfreien Fahrtkostenersätze ausbezahlt werden können.
Fallen bei Dienstreisen Fahrtkosten außerhalb der vom Öffi-Ticket abgedeckten Fahrtstrecke an oder wird das Öffi-Ticket nachweislich nicht für Dienstreisen verwendet, können Fahrtkostenersätze (wie Kilometergelder, Taxikosten) vom Arbeitgeber nicht steuerbar ersetzt werden (LStR Rz 750b).
Verwendet ein Dienstnehmer sein privat gekauftes Öffi-Ticket für Dienstreisen, kann der Dienstgeber die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als Reisekostenersätze gem § 26 Z 4 EStG bis zu den Kosten des Klimaticket Österreich Classic pro Kalenderjahr steuerfrei ersetzen.
Hinweis:
Werden die Reisekosten vom Dienstgeber nur teilweise oder gar nicht ersetzt, kann der Dienstnehmer für die von ihm durchgeführten beruflichen Fahrten (mit Ausnahme der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte) die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel im Schätzungswege als (Differenz-)Werbungskosten ansetzen. Pro Kalenderjahr dürfen diese Differenzwerbungskosten und die vom Dienstgeber nicht steuerbar ersetzten fiktiven Reisekosten in Summe die Kosten des Klimatickets Österreich Classic nicht übersteigen (vgl LStR Rz 750b).
Beendigung des Dienstverhältnisses
Ist eine Jahreskarte, für die der Dienstgeber Kostenersatz geleistet hat, auch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses gültig, dann ist der Kostenersatz anteilig für den verbleibenden Gültigkeitszeitraum als Sachbezug im Monat des Austritts zu versteuern.
Beispiel:
Ein Dienstgeber ersetzt Dienstnehmer A ab 01.01.2024 die Kosten für eine Jahreskarte iHv EUR 365,–. Das Dienstverhältnis wird jedoch mit 30.09.2024 beendet. Der Dienstgeber hat für den verbleibenden Gültigkeitszeitraum (3 Monate) einen Sachbezug (3/12 des ersetzten Kaufpreises) mit dem Gehalt für September 2024 zu versteuern.
Sozialversicherung, Lohnnebenabgaben
Da es sich beim Kostenersatz für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten um keinen steuerbaren Arbeitslohn handelt, fallen weder DB, DZ noch KommSt an.
In der Sozialversicherung ist die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln oder die durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist, beitragsfrei (vgl § 49 Abs 3 Z 20 ASVG).