Neu
Dokument-ID: 1134475
3.10 Gewährung eines 15. Gehalts
Dem Arbeitnehmer gebührt nach Maßgabe folgender Modalitäten zusätzlich zum Monatsgehalt sowie den gebührenden Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) ein weiteres (15. Gehalt):