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Arbeitskleidung
Musterformulierungen, Rechtsgrundlagen und Praxistipps für Vertragsklauseln in Dienstverträgen: Zu tragende Arbeitskleidung.Severin Hammer - Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 987606 -
Betriebspension
Hier finden Sie Allgemeines, Musterformulierungen, Rechtsgrundlagen und Praxistipps für den Anspruch auf Betriebspensionen und deren Varianten.Diana Holzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 987578 -
Probearbeitsverhältnis
Musterformulierungen, Rechtsgrundlagen und Praxistipps für Vertragsklauseln in Dienstverträgen: Vereinbarung einer Probezeit.Severin Hammer - Sabine Barbach - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 987515 -
Zweckmäßige Inhalte einer Gleitzeitvereinbarung
Die in diesem Fachbeitrag genau behandelten Umstände wie etwa die Grenzen der freien Zeiteinteilung sowie die Gleittage sollten in Gleitzeitvereinbarungen geregelt werden.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896198 -
Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist rechtlich keine eigenständige Form eines Dienstverhältnisses. Die Rechtsvorschriften für echte Dienstverhältnisse sind gleichermaßen auf Vollzeit- wie auf Teilzeitbeschäftigung anzuwenden.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256035 -
All-In-Vereinbarungen
Unter sogenannten All-In-Vereinbarungen versteht man eine besondere Art der Pauschalentlohnung, bei der vereinbart wird, dass mit dem All-In-Entgelt sämtliche vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistungen abgegolten werden sollen.Magdalena Ferner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896397 -
Entgelt
Unter dem Arbeitsentgelt versteht man jede Art von Gegenleistung und Vorteilen, die der Dienstnehmer vom Dienstgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellt.Nicole Landsmann - Christa Glaser - Raphael Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 293036 -
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Elternteilzeitvereinbarungen
Während der Elternteilzeit besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Elternteilzeit.WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 241900 -
Teilzeitbeschäftigung und Arbeitsrecht
Grundsätzlich ist ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aus der Sicht des Dienstgebers arbeitsrechtlich genauso zu behandeln wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die Rechtslage ist allerdings nicht in Bezug auf jeden Anspruch identisch.Petra Egger - WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242784