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Dokument-ID: 272919
2. Abschnitt
Grenzwerteverordnung 2025 (GKV)
2. Abschnitt
Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Arbeitsstoffe
§ 10. Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen
(1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
- in Anhang I/Stoffliste, Anhang III (Liste krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder (BGBl. II Nr. 339/2025)
- nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff erfüllen. (BGBl. II Nr. 339/2025)
(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
- eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen (Kategorie 1A) oder wahrscheinlich (Kategorie 1B) beim Menschen karzinogen sind, und (BGBl. II Nr. 339/2025)
- Arbeitsstoffe mit Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen (Kategorie 2). (BGBl. II Nr. 339/2025)