Dokument-ID: 340946

Vorschrift

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV)

Inhaltsverzeichnis

§ 10a. Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen

idF BGBl. II Nr. 339/2025 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2025

(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

  1. in Anhang I/Stoffliste genannt sind oder
  2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff erfüllen.

(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:

  1. bekanntermaßen oder wahrscheinlich reproduktionstoxische Arbeitsstoffe (Kategorie 1A oder 1B):
    1. kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
    2. kann das Kind im Mutterleib schädigen,
  2. vermutlich reproduktionstoxische Arbeitsstoffe (Kategorie 2):
    1. kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
    2. kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen, und
  3. Arbeitsstoffe mit Wirkungen auf oder über die Laktation:
    1. kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

(BGBl. II Nr. 339/2025)