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Dokument-ID: 160800

Vorschrift

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

idF BGBl. II Nr. 161/2025 | Datum des Inkrafttretens 16.07.2025

(1)Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 09. 06. 2006, S. 24, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, ABl. Nr. L 310 vom 25. 11. 2009, S. 29 – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse: (BGBl. II Nr. 161/2025)

  1. Maschinen;
  2. auswechselbare Ausrüstungen;
  3. Sicherheitsbauteile;
  4. Lastaufnahmemittel;
  5. Ketten, Seile und Gurte;
  6. abnehmbare Gelenkwellen;
  7. unvollständige Maschinen.

(BGBl. II Nr. 189/2011)

(2)Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) sind ausgenommen:

  1. Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
  2. spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
  3. speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
  4. Waffen einschließlich Feuerwaffen;
  5. die folgenden Beförderungsmittel:
    • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    • Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1610, ABl. Nr. L 1610 vom 06.06.2024 S. 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    • Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 2838 vom 07.11.2024 S. 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    • ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
    • Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
      (BGBl. II Nr. 161/2025)
  6. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
  7. Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
  8. Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
  9. Schachtförderanlagen;
  10. Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
  11. elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, fallen: (BGBl. II Nr. 161/2025)
    • für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
    • Audio- und Videogeräte,
    • informationstechnische Geräte,
    • gewöhnliche Büromaschinen,
    • Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
    • Elektromotoren;
  12. die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
    • Schalt- und Steuergeräte,
    • Transformatoren.