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Julia Valenta | Praxiswissen | Fachbeitrag

Obsorge für unbegleitete minderjährige Asylsuchende

Während die gesetzliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren in § 10 Abs 3 BFA-VG geregelt ist und ex lege für die gesamte Dauer des Asylverfahrens gewährleistet ist, ist die Frage der Obsorge im ABGB geregelt und sowohl in ihrer rechtlichen Ausgestaltung als auch in der Praxis komplex.

Hinsichtlich einer ex lege Regelung der Obsorge für UMA käme auf den ersten Blick § 207 ABGB, der so genannte „Findelkind-Paragraph“ in Betracht, wonach kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut ist, wenn ein Kind im Inland gefunden wird und dessen Eltern unbekannt sind. In der Praxis wird diese Rechtsansicht lediglich von der Tiroler Kinder- und Jugendhilfe vertreten und angewandt. Die Kinder- und Jugendhilfeträger der anderen Bundesländer sowie die Lehre vertreten hingegen die Rechtsansicht, dass „Findelkinder“ neugeborene Kinder sind, deren Eltern unbekannt (Stichwort „Babyklappe“) und nicht bloß unbekannten Aufenthalts oder abwesend sind, weshalb der § 207 ABGB nicht auf UMA anzuwenden ist.

Da also keine Obsorge kraft Gesetzes besteht, ist diese im Falle der Abwesenheit der Eltern und „anderer geeigneter Personen“ gem § 209 ABGB gerichtlich auf Antrag der Kinder- und Jugendhilfe zu übertragen. Solange sich unbegleitete Kinder und Jugendliche in Bundesbetreuung befinden, wird idR ein solcher Antrag jedoch nicht gestellt. Die örtliche Kinder- und Jugendhilfe erachtet sich für nicht zuständig und begründet dies im Beschluss der Landes-Kinder- und Jugendhilfereferent:innenkonferenz vom 7. Oktober 2022 damit, • [Fußnote: Beschluss der Landes-Kinder- und Jugendhilfereferent:innenkonferenz vom 7. Oktober 2022 zu VSt-7027/50. dass die Grundversorgung gem Art 10 Abs 1 Z 3 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sei, woraus sich eine primäre Zuständigkeit des Bundes für Unterbringung und Betreuung von UMA, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ergeben würde. Während früher regelmäßig noch für unmündige UMA in Bundesbetreuung die Obsorge seitens der Kinder- und Jugendhilfe beantragt wurde, wurde diese Vorgehensweise seit dem Beschluss im Oktober 2022 weitgehend eingestellt. In der Bundesgrundversorgung werden unbegleiteten Kindern und Jugendlichen daher in aller Regel keine Obsorgeberechtigten zugewiesen, wofür Österreich unter vielseitiger Kritik steht. • [Fußnote: des BVG Kinderrechte, in: Asyl- und Fremdenrecht, Jahrbuch 2023, Seite 289 ff. Internationale Organisationen und die Zivilgesellschaft fordern seit einigen Jahren die gesetzliche Einführung der Obsorge ab dem ersten Tag. • [Fußnote: UNHCR, UNICEF und IOM: Empfehlungen zur Obsorgesituation von unbegleiteten Kindern und Jugendlichen in Österreich, https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2020/10/Infofolder_Obsorge.pdf; ebenso Amnesty International in seiner Kampagne „Jedes Kind zählt!“, https://www.amnesty.at/mitmachen/kampagnen/jedes-kind-zaehlt/; Diakonie Österreich https://www.diakonie.at/news-stories/news/obsorge-jetzt-jedes-gefluechtete-kind-braucht-eine-obsorgeberechtigte-person, Asylkoordination https://www.asyl.at/de/wir-informieren/kompakt/kinderfluechtlinge/obsorge-bei-fluchtwaisen/; (alle aufgerufen am 13.07.2024). Auch scheint eine frühe Obsorgebeantragung durch die Rechtsprechung des OGH geboten, der davon ausgeht, dass die Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger (nunmehr: Kinder- und Jugendhilfeträger) unabdingbar ist, um eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern. • [Fußnote: OGH 19.10.2005, 7 Ob 209/05v; OGH 14.2.2006, 4 Ob 7/06t. Die Regierung ÖVP und Grüne zielte auf eine gesetzliche Regelung ab und vereinbarte die „schnelle Obsorge für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge durch die Kinder- und Jugendhilfe und Berücksichtigung des Kindeswohls“ im Regierungsprogramm 2020–2024 als umzusetzendes Ziel der Koalition. • [Fußnote: Regierungsprogramm 2020–2024, S 141, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/regierungsdokumente.html (aufgerufen am 13.07.2024). Ein Gesetzesvorschlag zur Übertragung der Obsorge ab Ankunft in Österreich an einen Kinder- und Jugendhilfeträger wurde ausgearbeitet, jedoch konnte bis zum Ablauf der Regierungsperiode keine Einigung erzielt werden. Erst die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wird voraussichtlich eine Verbesserung in Hinblick auf die Obsorgeregelung bringen, denn die Neufassung der Aufnahmerichtlinie • [Fußnote: Richtlinie (EU) 2024/1346 vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. sieht in Art 27 Abs 1 lit a und b vor, dass sofort nach Antragstellung eine vorläufige Vertretung und binnen 15 Tagen ab Antragstellung eine Vertretung zu bestellen ist, die für die Betreuung von maximal 30 UMA • [Fußnote: Art 27 Abs 7 Aufnahmerichtlinie Neufassung vom 14. Mai 2024. zuständig ist. Die Umsetzung dieser Bestimmungen aus der Richtlinie ins nationale Recht bleibt abzuwarten.

Während die soeben dargestellte Problematik die Obsorgeregelung für UMA in Bundesgrundversorgung betrifft, stellt sich die Praxis bzgl der Beantragung der Obsorge für in Landesgrundversorgung zugewiesene UMA relativ unproblematisch dar und alle Bundesländer stellen entsprechende Anträge bei den Bezirksgerichten. Zu kritisieren ist jedoch die Praxis einiger Kinder- und Jugendhilfeträger, die die Ansicht vertreten, erst nach einigen Monaten zur Obsorgebeantragung angehalten zu sein und teilweise für bald volljährig werdende Jugendliche keine Anträge mehr stellen.

Mit der Übertragung der Obsorge durch das Bezirksgericht an den Kinder- und Jugendhilfeträger ist dieser grundsätzlich gem § 158 ABGB zur Vertretung des Kindes nach außen, zur Pflege und Erziehung des Kindes sowie zur Verwaltung des Kindesvermögens zuständig. Er hat gem § 138 ABGB in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten das Wohl des Kindes als leitenden Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind unter anderen eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes, die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes, die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung, die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte, die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben, die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

Der KJHT übt in der Regel nicht alle Bereiche der Obsorge selbstständig aus, sondern bevollmächtigt üblicherweise die Unterbringungseinrichtungen mit der Pflege und Erziehung. Einige Bundesländer bevollmächtigen darüber hinaus regelmäßig Rechtsanwält:innen oder NGOs mit der gesetzlichen Vertretung der UMA im Asylverfahren.

Wird die Obsorge nicht gem § 209 ABGB dem KJHT übertragen, weil der/die UMA mit einem Verwandten – beispielsweise mit einem Geschwisterteil, Onkel, Tante oder Großelternteil – eingereist ist oder sich diese bereits in Österreich aufhalten, so gibt es gem § 204 ABGB die Möglichkeit der Obsorgeübertragung durch das Pflegschaftsgericht an eine „andere geeignete Person“. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann es im Interesse des/der UMA sein, mit diesen Verwandten in einem Haushalt zu leben, was die Übertragung der Pflege und Erziehung voraussetzt. Es ist jedoch zu bedenken, dass es in den meisten Fällen nicht im besten Interesse des Kindes sein wird, dass die mitreisenden Verwandten auch die gesetzliche Vertretung innehaben, weil diese weder rechts- noch sprachkundig sind und im Gegensatz zur Kinder- und Jugendhilfe, die idR qualifiziertes rechtskundiges Personal zur Vertretung der UMA beschäftigt oder bevollmächtigt, keine adäquate Vertretung gewährleisten können. Eine gangbare Lösung wäre die Beantragung der geteilten Obsorge, nämlich der Übertragung der Pflege und Erziehung und der Vermögensverwaltung an den mitreisenden Verwandten und der Übertragung der gesetzlichen Vertretung an den KJHT.