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Neu Dokument-ID: 590952

Vorschrift

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 40. Rechte des Festgenommenen

idF BGBl. I Nr. 39/2026 | Datum des Inkrafttretens 12.06.2026

(1) Jeder gemäß § 39 Abs. 1 bis 3b und gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und im Falle des § 39 Abs. 1 Z 1 bis 3 über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.
(BGBl. I Nr. 39/2026)

(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.