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Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
9. Hauptstück
Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39
§ 82. Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
(1) Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er
- nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
- unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.
(2) Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß § 39 Abs. 3, 3a, 3b sowie Abs. 5 bis 5b und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung gilt § 22a Abs. 2 BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung gemäß § 39 oder Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung tritt.
(BGBl. I Nr. 39/2026)
(3) Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b ist eine Vorstellung nicht zulässig.