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Dokument-ID: 1009413
2. Abschnitt
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
2. Abschnitt
Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen
§ 153. Allgemeines
Öffentliche Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
1. | die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 34 bis 37 sowie 44 Abs. 1 unter Beachtung der Bestimmungen des § 154 abgeschlossen wurde und (BGBl. I Nr. 8/2026) | |||||||||
2. | bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Auftrages § 155 beachtet wird. | |||||||||